Jugendordnung - RSV Jugend 1905

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Die Jugendordnung (Fassung: September 2017)
§ 1 Verein und Vereinszweck

1) Die Jugendfußballabteilung ist eine Unterabteilung der Fußballabteilung des Vereins "Rheydter Spielverein, Verein zur Pflege körperlicher Übungen, e. V." und führt den Namen "Rheydter Spielverein, Jugendfußballabteilung".

2) Diese Jugendordnung ergänzt die Satzung des Rheydter Spielvereins in den abteilungsspezifischen Belangen und ist Bestandteil dieser Satzung.

3) Die Aufgabe der Jugendfußballabteilung ist die Förderung des Fußballsports für Kinder und Jugendliche. Die Jugendfußballabteilung verfolgt sowohl das Leistungsprinzip mit dem Ziel, so viele Mannschaften wie möglich erfolgreich in den höchsten Jugendspielklassen spielen zu lassen, als auch im Rahmen ihrer Platzkapazitäten das Breitensportprinzip, um so vielen Kindern und Jugendlichen wie möglich eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung im Verein zu ermöglichen.

4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben nehmen die Mannschaften der Jugendfußballabteilung am Spielbetrieb des FVN teil. Außerdem nehmen sie an Turnieren teil, zu denen andere Vereine die Jugendmannschaften des Rheydter Spielvereins einladen, oder sie veranstalten selbst Turniere, zu denen die Jugendmannschaften anderer Vereine eingeladen werden. Auch die Teilnahme an anderen Aktivitäten, die der Aufgabe der Jugendfußballabteilung nicht entgegenstehen (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier, Mannschaftsfahrt) ist möglich.

5) Im Rahmen der vorliegenden Jugendordnung verwaltet und führt sich die Jugendfußballabteilung selbständig. Der Jugendvorstand entscheidet über die Verwendung der zustehenden und zufließenden Mittel (z. B. Beiträge, Zuschüsse).


§ 2 Jugendvorstand und Jugendausschuss

1) Der gewählte Vorstand der Jugendfußballabteilung besteht aus drei Personen: a)dem Jugendobmann, zugleich Vorsitzender der Abteilung und zugleich stimmberechtigtes Mitglied des erweiterten Vorstands der Fußballabteilung, b) dessen Stellvertreter und c) dem Jugendkassierer.

2) Der Jugendobmann und der Jugendkassierer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar jeweils im Mai in Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl. Nach Inkrafttreten dieser Jugendordnung erfolgt die Wahl erstmals im Mai 2019.

3) Der stellvertretende Jugendobmann wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar jeweils im Mai in Jahren mit einer geraden Jahreszahl. Nach Inkrafttreten dieser Jugendordnung erfolgt die Wahl erstmals im Mai 2018.

4) Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus den Mannschaftsbetreuern und Mannschaftstrainern. Diese Personen werden vom Jugendvorstand in ihr jeweiliges Amt eingesetzt. Sie können vom Jugendvorstand ihres Amtes enthoben werden. Eine Absetzung aus einem solchen Amt wird der betreffenden Person vom Jugendvorstand unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

5) Wahlberechtigt bei den Wahlen des Jugendobmanns und dessen Stellvertreters sind die Mitglieder des Jugendausschusses sowie die A-Jugendlichen des Rheydter Spielvereins. Wahlberechtigt bei der Wahl des Jugendkassierers sind die Mitglieder des Jugendausschusses.

6) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

7) Das Amt eines Jugendvorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit seinem Rücktritt aus dem Amt.

8) Ein Mitglied des Jugendvorstands kann beim Vorliegen von zwingenden Gründen vom Jugendausschuss mit einer 2/3-Mehrheit abgewählt werden. Hierbei müssen min-destens 12 Mitglieder des Jugendausschusses anwesend sein.

9) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

10) Die gewählten Vorstandsmitglieder setzen den Jugendgeschäftsführer und dessen Stellvertreter sowie zwei Beisitzer in ihr Amt ein und weisen ihnen ihre jeweiligen Aufgaben zu. Beim Vorliegen von zwingenden Gründen können die gewählten Vorstandsmitglieder den Jugendgeschäftsführer, dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer absetzen. Der Jugendgeschäftsführer, dessen Stellvertreter und die Beisitzer nehmen ohne Stimmrecht beratend an den Sitzungen des Jugendvorstands teil.

11) Die Mitglieder des Jugendvorstands sowie des Jugendausschusses werden für den Zeitraum ihrer Tätigkeit automatisch und beitragsfrei stimmberechtigte Mitglieder des Rheydter Spielvereins.


§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied der Jugendfußballabteilung können diejenigen Kinder und Jugendlichen werden, die auf Grund der Satzungen des WDFV einer Jugendspielklasse (Bambini bis A-Jugend) zuzuordnen sind. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

2) Die Aufnahme als Mitglied in die Jugendfußballabteilung ist schriftlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung des Jugendvorstands.

3) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

4) Die gesundheitliche Eignung des Kindes bzw. des Jugendlichen ist vom gesetzlichen Vertreter zu bestätigen. Eine sportärztliche Untersuchung ist vor der Aufnahme in den Verein auf Kosten des gesetzlichen Vertreters zu veranlassen und während der Mitgliedschaft in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

5) Jugendliche werden zu dem Zeitpunkt, an dem sie nach der WDFV-Satzung altersbedingt nicht mehr einer Jugendspielklasse zugeordnet werden, automatisch beitragspflichtige Vollmitglieder des Rheydter Spielvereins, außer es erfolgt eine schriftliche Abmeldung.

6) Die Mitglieder der Jugendfußballabteilung sowie deren gesetzlichen Vertreter haben auf der Jahreshauptversammlung des Rheydter Spielvereins kein Stimmrecht.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, er ist dem Jugendvorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Eine Vergütung des Beitrages erfolgt nicht.

2) Der Jugendvorstand kann ein Mitglied aus der Jugendfußballabteilung ausschließen, wenn a) die Zahlung des Mitgliedsbeitrages unterbleibt, oder b) sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss wird dem gesetzlichen Vertreter schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.


§ 5 Beitragszahlung

1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Anlage "Beitragssätze der Jugendfußballabteilung" und ist erstmals beim Eintritt in die Abteilung, in den Folgejahren zum Beginn einer jeden Spielzeit zu zahlen. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge obliegt dem gesetzlichen Vertreter des Mitglieds. Sie erfolgt in der Regel per Barzahlung.

2) Spieler, die den Mitgliedsbeitrag im Rahmen eines Teilhabeantrags bezahlt bekommen, entrichten den Beitrag zunächst trotzdem selbst. Der Verein stellt über den Erhalt des Beitrags eine Bescheinigung aus, mit der sich die Spieler, bzw. deren gesetzliche Vertreter, den Beitrag erstatten lassen können.

3) Ein Spieler darf erst dann am Spielbetrieb teilnehmen, wenn der Erstbeitrag entrichtet wurde. In jeder weiteren Spielzeit ist der Beitrag bis spätestens zum 15.10. zu entrichten, sonst darf der Spieler bis zur Zahlung nicht mehr am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen.

4) Alle Mitglieder der Jugendfußballabteilung sind automatisch der Sporthilfe angeschlossen. Der entsprechende Versicherungsbeitrag wird zusammen mit dem Jahresbeitrag eingezogen und vom Verein an die Versicherungsgesellschaft abgeführt.


§ 6 Haftung

1) Für körperliche und materielle Schäden, die durch die Teilnahme am Vereinsleben entstehen, haftet der Verein nicht.

2) Die gesetzlichen Vertreter haften dem Verein gegenüber für Schäden, die jugendliche Mitglieder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Das gilt auch für ausgeliehene vereinseigene Gegenstände.


§ 7 Versammlungen

1) Die Jugendfußballabteilung hält einmal monatlich eine Versammlung (Jugendleiterversammlung) ab. Teilnehmer an dieser Versammlung sind die Mitglieder des Jugendvorstands sowie des Jugendausschusses.

2) Weitere Versammlungen auf Grund von besonderen Umständen oder das Ausfallen einer turnusmäßigen Versammlung auf Grund der Ferienzeiten sind möglich. Solche Änderungen teilt der Jugendvorstand den Mitgliedern des Jugendausschusses in geeigneter Weise rechtzeitig mit.

3) Alle Beschlüsse, die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Jugendfußballabteilung gefasst werden müssen, werden auf einer solchen Jugendleiterversammlung gefasst. Hierbei ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Jugendvorstands und des Jugendausschusses erforderlich. Ebenso finden alle anstehenden Wahlen (siehe § 2) auf einer solchen Jugendleiterversammlung statt.


§ 8 Geschäftsführung

1) Das Geschäftsjahr der Jugendfußballabteilung richtet sich nach der Einteilung der Spielzeiten, das heißt, es beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres.

2) Der Jugendkassierer fertigt zum Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresbericht an. Dieser Jahresbericht wird dem Jugendausschuss bei seiner ersten Versammlung des folgenden Geschäftsjahres vorgelegt.

3) Der Jahresbericht wird zusammen mit den Belegen an die Fußballabteilung übergeben und im Rahmen der Kassenprüfung der Fußballabteilung mit geprüft.

4) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Abteilung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

5) Die Mitgliedsbeiträge sowie etwaige sonstige Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks, insbesondere der Förderung des Kinder- und Jugendfußballs, verwendet werden.


§ 9 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

1) Änderungen dieser Jugendordnung können auf einer Jugendleiterversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendvorstandes und des Jugendausschusses beschlossen werden.

2) Änderungen der Anlage "Beitragssätze der Jugendfußballabteilung" werden vom Jugendvorstand beschlossen und bedürfen der Bestätigung durch die folgende Jahreshauptversammlung des Rheydter Spielvereins.

3) Diese Jugendordnung wurde am 12.09.2017 vom Jugendausschuss des Rheydter Spielvereins beschlossen und tritt am 13.09.2017 in Kraft.

 
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